Angelverein Saaletal Uichteritz e.V.

Satzung

Satzung

des Angelvereins Saaletal Uichteritz e. V.

im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt

im Deutschen Anglerverband e. V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsstand des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Saaletal Uichteritz e. V.“ und ist ordentliches Mitglied des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. Im Deutschen (DAV).

  2. Der Verein ist Rechtsnachfolger der OG Uichteritz des DAV und ist mit der Kurzbezeichnung „ST Uichteritz e. V.“ unter der Nummer VR 48381 im Vereinsregister beim Amtsgericht Weißenfels eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Sitz des Vereins ist Weißenfels

Volker Georges, Weg nach der Marienmühle 8, 06667 Weißenfels (1. Vorsitzender)

Hans-Joachim Henning, Lobitzscher Straße 26, 06667 Weißenfels, OT Uichteritz (Schatzmeister).

 

§ 2

Charakter, Zweck, Ziele

 

  1. Der Verein ist eine selbstständige und unabhängige Vereinigung von Anglern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die

- Hege und Pflege der an und in den Gewässern lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie den Schutz und nötigenfalls die Wiederherstellung deren Biotope einschließlich des Biotops Angelobjekt;

- aktive Mitarbeit beim Natur- und Umweltschutz;

- Förderung und Durchführung des Angelns in all seinen Formen nach den Regeln der CIPS, des Fischereigesetzes und der Gewässerordnung;

- Förderung des Breitensports nach vereinsspezifischer Art;

- Förderung und Anleitung der Vereinsjugend.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sein Vorstand wird gewählt, arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und ist gegenüber seinen Mitliedern rechenschaftspflichtig.

Der Verein ST Uichteritz e. V. arbeitet auf der Grundlage der Verfassung und der geltenden Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt sowie mit der Erwerbsfischerei, den entsprechenden wirtschaftlichen und staatlichen Institutionen und mit den Vereinigungen zusammen, welche sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Schutz der Natur und Umwelt sowie für den Sport einsetzen.

 

§ 3

Zusammensetzung der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein ST Uichteritz e. V. setzt sich zusammen aus

- seinen ordentlichen Mitgliedern;

- seinem gewählten Vorstand, bestehend aus gesetzlichem und erweitertem Vorstand;

- seinen Ehrenmitgliedern;

- seinen fördernden Mitgliedern.

1.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab vollendetem 8. Lebensjahr werden, welche diese Satzung und seine dazu bestehenden Ordnungen, die Satzung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. sowie die Satzung des DAV e. V. anerkennt und danach handelt.

Kinder benötigen die Zustimmungserklärung ihrer Erziehungsberechtigten.

1.2 Der Vorstand setzt sich aus vorgeschlagenen und durch die Wahl bestätigten ordentlichen Mitgliedern zusammen. Er arbeitet im Auftrag und zum Nutzen der Mitglieder und ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen, fasst eigenständige Beschlüsse, wozu er legitimiert ist und hat die Verantwortung für die Durchführung und Koordinierung von sportlichen und außersportlichen Maßnahmen im Interesse und zum Wohle der Mitglieder und der Allgemeinheit.

1.3 Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Belange des Vereins oder des Natur- und Umweltschutzes verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder werden durch ein ordentliches Mitglied oder den Vorstand vorgeschlagen und mittels Abstimmung durch einfache Mehrheit ernannt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und verfügen nicht über eine Stimme.

1.4 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele und Zwecke sowie die dazu notwendigen Arbeiten des Vereins unterstützen und fördern.

Fördernde Mitglieder verfügen nicht keine Stimme und Rechte ordentlicher Mitglieder und werden durch Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand aufgenommen.

 

§ 4

Rechtsvertretung

 

  1. Der Verein ST Uichteritz e. V. wird nach innen und außen durch seinen Vorstand vertreten.

Der Vorstand im Sinne des Gesetzgebers setzt sich zusammen aus

- dem 1. Vorsitzenden;

- dem 2. Vorsitzendem;

- dem Schatzmeister;

- dem Schriftführer.

  1. Der 1. Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht. Der 2. Vorsitzende hat zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes Vertretungsrecht.

Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen mit der Wahrnehmung der Rechtsvertretung zu beauftragen.

 

 

 

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung und der dazu bestehenden Ordnung.

Es besteht das Recht, nach der vorgeschriebenen Prüfung eine Angelberechtigung des DAV e. V. zu erwerben.

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, ab dem vollendetem 14. Lebensjahr andere ordentliche Mitglieder oder sich selbst zur Wahl vorzuschlagen und zu wählen.

Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung und seine dazu bestehenden Ordnungen, die Satzung des LAV e. V. sowie die Satzung des DAV e. V. anzuerkennen und danach zu handeln. Es besteht die Pflicht, die alljährlich von der Hauptversammlung festgelegten Beiträge innerhalb der gesetzlichen Frist ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

Weiterhin besteht die Pflicht, die jährlich festgelegten gemeinnützigen Arbeitsstunden im Verein zu erbringen und durch tatkräftige Mitarbeit die Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegenüber der Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und sich für ihren Erhalt aktiv einzusetzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die dem LAV e. V. und dem Verein zur Pacht oder Nutzung übertragenen, von ihnen geschaffenen bzw. erworbenen Gewässer, Sportanlagen und Einrichtungen zu pflegen, zu erhalten und zu schützen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein ST Uichteritz e. V. erlischt durch

- schriftliche Kündigung bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu dessen Ende;

- Ausschluss, welcher Nach Abmahnung und Verhandlung durch den Vorstand gegen ein Mitglied ausgesprochen werden kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des DAV e. V. und seinen beigetretenen Organisationen und Vereinen verstößt und/oder dem öffentlichen Ansehen dieser schadet.

Dem betroffenen Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Rechtfertigung zu gewähren.

Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels einge-schriebenem Brief mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen das Schiedsgericht anzurufen, welches dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

- den Tod natürlicher Mitglieder;

- durch Auflösung des Vereins.

§ 7

Organe

 

Der Verein ST Uichteritz e. V. setzt sich zusammen aus

- der Jahreshauptversammlung;

- der Mitgliederversammlung;

- der Vorstandssitzung.

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Sie tritt im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres ordentlich zusammen und beschließt über die weitere Entwicklung des Vereins, über Änderung der Satzung und weitere Anträge.

Die weiteren Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind im Abstand von 4 Jahren die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes – Sportorganisator und Kulturobmann.

Darüber hinaus wählt sie im gleichen Abstand 3 vom Vorstand unabhängige Kassenprüfer (Revisoren), welche die Aufgabe der Beschluss- und Kassenprüfung haben.

Die Jahreshauptversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden über das vergangene Geschäftsjahr entgegen und prüft, ob die Entlastung erteilt werden kann. Bei Wahlen entlastet sie nach vorheriger Prüfung den Vorstand von seiner Geschäftstätigkeit.

Die Jahreshauptversammlung wird einmal im Geschäftsjahr ordentlich durch Aushang im Vereinsschaukasten, welcher mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen hat, einberufen.

Bei Dringlichkeit kann sie vom Vorstand außerordentlich einberufen werden. Sie muss ordentlich einberufen werden, wenn dies mindestens 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Tagesordnung ist Bestandteil der Eröffnung.

Bei außerordentlichen Jahreshauptversammlungen kann die Einberufungsfrist von 4 Wochen unterschritten werden.

  1. Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens viermal zusammen. Sie nimmt den zwischenzeitlichen Stand von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung entgegen. Weiterhin wird Informationsaustausch vorgenommen und die Koordinierung des Vereinslebens beschlossen.

  2. Die Vorstandssitzung tritt mindestens viermal im Geschäftsjahr zusammen. Sie nimmt die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliedern wahr. Die Vorstandssitzung ist für die Organisation, die Vorbereitung und Durchführung von sportlichen und außersportlichen Maßnahmen des Vereins verantwortlich und legt Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens fest.

 

§ 8

Kassen- und Beschlussprüfung

 

Außerhalb der Vorstandssitzung tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr, davon einmal zum Jahresabschluss, die Revisions- und Kassenprüfung zusammen. Sie prüft das Finanz- und Beschlusswesen des Vorstandes und Vereins auf Rechtmäßigkeit und inhaltliche Gestaltung nach gültiger Satzung.

 

§ 9

Protokoll- und Beschlusswesen

 

  1. Über alle Zusammenkünfte des Vereins (ausgenommen Veranstaltungen mit sportlichem oder geselligem Charakter) sind Protokolle anzufertigen und nach gesetzlich vorgeschriebener Art zu archivieren.

Für die Richtigkeit der Protokolle zeichnet der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit eine vom Versammlungsleiter zu bestimmende Person.

  1. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen des Vereins ST Uichteritz e. V. sind ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen davon sind die Jahreshauptversammlung, welche über eine eventuelle Auflösung des Vereins beschließen soll.

Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 10

Finanzierung

 

Der Verein ST Uichteritz e. V. finanziert sich aus

- Beiträgen;

- Sammlungen;

- Spenden;

- Fördermitteln;

- Zuwendungen.

Über die Verwendung der Mittel laut Finanzplanung ist jährlich einmal Rechenschaft abzulegen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

Der Verein ST Uichteritz e. V. soll aufgelöst werden, wenn die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist oder andere vom Gesetzgeber zu erfüllende Bedingungen nicht mehr zu erfüllen sind. Zur Auflösung des Vereins ist eine zu diesem Zweck extra einzuberufende Jahreshauptversammlung notwendig, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Bei Auflösung des Vereins ist ein Liquidationsvorstand zu wählen, welcher die Mittel des Vereins nach Deckung aller Verbindlichkeiten und vorheriger Zustimmung des Finanzamtes, an den Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V. zur Verwendung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke weiterleitet.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

 

Hiermit ist der Vorstand ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung dieser Satzung notwendige formelle Änderungen vorzunehmen.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 04.02.1996 in Kraft.

§ 1 wurde am 24.03.2019 aktualisiert.